Entschuldigungspflicht

Entschuldigungspflicht / Krankmeldungen

Schüler, die wegen Krankheit dem Unterricht fernbleiben, müssen spätestens am 2. Tag ihres Fernbleibens vom Erziehungsberechtigten beim Klassenlehrer entschuldigt werden (mündlich, telefonisch, per E-Mail oder schriftlich).

Wird die Schule telefonisch oder per E-Mail informiert, ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb drei Tagen nachzureichen.

Versäumt ein Schüler unentschuldigt eine schriftliche Arbeit, muss die Note „ungenügend“ erteilt werden (§8 Abs. 5 Notenbildungsverordnung). Da wir nicht möchten, dass Ihrem Kind ein Nachteil durch unentschuldigtes Fehlen entsteht, bitten wir Sie, die Entschuldigungspflichten einzuhalten.

Unterrichtsinhalte, die während der Fehlzeiten eines Schülers mit der Klasse erarbeitet wurden, müssen selbstständig nachgearbeitet werden.

Wir weisen ergänzend darauf hin, dass Fehlzeiten im Zeugnis bzw. in der Halbjahresinformation vermerkt werden können!

Beurlaubung

Die Schule kann nur in begründeten Ausnahmefällen Schüler vom Unterricht beurlauben. Diese Beurlaubung muss jedoch vom Erziehungsberechtigten vorher beantragt werden. Zuständig ist der Klassenlehrer für Beurlaubungen bis zu zwei Tagen, in darüber hinausgehenden Fällen der Schulleiter. Der versäumte Unterrichtsstoff muss selbstständig nachgearbeitet werden.

Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, eine Ausweitung der Ferien (am Anfang oder Ende) zu unterlassen. In der „Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen“ (Schulbesuchsverordnung) vom 21. März 1982 heißt es in § 4: „Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen und muss spätestens drei Wochen vor dem Beurlaubungstermin bei der Schulleitung vorliegen.“

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