Entschuldigungspflicht
Entschuldigungspflicht / Krankmeldungen ab dem Schuljahr 2025/26
Liebe Eltern an der Salier-Realschule,
das Schulgesetz (Schulbesuchsverordnung §2) wurde angepasst. Dadurch ist der Ablauf bei „Entschuldigungen bei Verhinderung der Teilnahme am Unterricht“, beispielsweise wegen Krankheit, zukünftig vereinfacht:
§2 Abs. 1 (Auszüge)
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).
Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen.
Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.
Es entfällt also die 3-Tage-Frist für eine Entschuldigung mit Unterschrift! Diese ist nicht mehr nötig!
Ihr Kind gilt zukünftig als entschuldigt, wenn ein Elternteil sein Fehlen am ersten, spätestens am zweiten, Fehltag entschuldigt.
Diese Entschuldigung kann per Mail an das Sekretariat oder den Klassenlehrer, schriftlich per Brief bzw. über die Ranzenpost oder per Anruf im Sekretariat 07151-50014060 erfolgen.
Ihr Kind wird dann als entschuldigt im Tagebuch eingetragen. Bitte geben Sie die voraussichtlichen Fehltage mit an, dann ist Ihr Kind über diesen Zeitraum entschuldigt.
Die Lehrkraft hat, laut der Änderung im Schulgesetz, das Recht, darüber hinaus – bei Bedarf – unverzüglich eine schriftliche Entschuldigung mit Unterschrift eines Elternteils einzufordern. Davon würden wir Gebrauch machen, wenn es Unklarheiten gibt.
Bei häufigen Fehltagen, kann die Schulleitung eine ärztliche Bescheinigungspflicht einfordern.
Beurlaubung
Die Schule kann nur in begründeten Ausnahmefällen Schüler vom Unterricht beurlauben. Diese Beurlaubung muss jedoch vom Erziehungsberechtigten vorher beantragt werden. Zuständig ist der Klassenlehrer für Beurlaubungen bis zu zwei Tagen, in darüber hinausgehenden Fällen der Schulleiter. Der versäumte Unterrichtsstoff muss selbstständig nachgearbeitet werden.
Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, eine Ausweitung der Ferien (am Anfang oder Ende) zu unterlassen. In der „Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen“ (Schulbesuchsverordnung) vom 21. März 1982 heißt es in § 4: „Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen und muss spätestens drei Wochen vor dem Beurlaubungstermin bei der Schulleitung vorliegen.“